Heilmittelverordnung – Maßnahmen der Ergotherapie
Häufige Fragen
Wer verschreibt Ergotherapie?
Fragen Sie bei Ihrem Haus- oder Facharzt nach, welche Behandlung für Sie infrage kommt. Dieser stellt Notwendigkeit, Art und Dauer der Therapie fest.
Wann sollte die Behandlung nach Rezept-Erhalt beginnen?
Die verordnete Ergotherapie-Behandlung ist an Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen gebunden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollte die Behandlung daher spätestens mit Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen in einer Praxis Ihrer Wahl begonnen werden.
Wird diese Frist versäumt, ist es mit einem Mehraufwand verbunden, den Arzt um eine nachträgliche Korrektur der Verordnung zu bitten.
Wie oft findet die Therapie in der Woche statt?
In der Ergotherapie gibt es unterschiedliche Behandlungsmethoden und die jeweilige unterschiedliche Behandlungsdauer (pro Einheit zwischen 30 und 60 Minuten).
Die für Sie geeigneten Behandlungsmethode und die notwendige Behandlungsfrequenz (z. B. 1- 2 pro Woche) verordnet Ihnen Ihr behandelnder Arzt, ggf. unter Rücksprache mit Ihrem Therapeuten.
Unabhängig von der Behandlungsmethode, wird zum ersten Behandlungstermin eine Funktionsanalyse und die Erhebung eines Anamnesebogens durchgeführt. Dieser Vorgang ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und wird im Rahmen der Verordnung abgerechnet.
Was ist mit Unterbrechungen?
Unterbrechungen sind nur in Sonderfällen (Urlaub, Krankheit) erlaubt. Andernfalls kann es dazu kommen, dass eine neue Ergotherapie-Verordnung ausgestellt werden muss. Eine Unterbrechung innerhalb der 14 Kalendertage hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Verordnung.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Für jede vom Arzt ausgestellte Verordnung fällt für gesetzlich versicherte Patienten eine Zuzahlung in Höhe von 10 € pro Verordnungsblatt an zzgl. einer Selbstbeteiligung von 10 % des Rezeptwertes.
Dieser Betrag ist bis spätestens zum dritten Behandlungstermin zu entrichten. Weitere Kosten fallen für die Behandlung nicht an. Sollten Sie zuzahlungsbefreit sein, benötigen wir für unsere Unterlagen eine Kopie von Ihrem Befreiungsausweis. Dann entstehen Ihnen für die Behandlung keine Kosten!
Minderjährige Patienten sind von dieser Reglung nicht betroffen bzw. sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
Kann die ergotherapeutische Behandlung zuhause durchgeführt werden?
Wenn der verordnende Arzt auf der Heilmittelverordnung „Hausbesuch“ vermerkt hat, kommen wir auch gern zu Ihnen nach Hause.
Fragen zu Corona?
Läuft der Betrieb Ihrer Praxis für Ergotherapie ganz normal weiter?
Sie können auch weiterhin gerne zu uns in die Praxis kommen, wenn Sie keine Erkältungssymptome haben und fieberfrei sind.
Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren?
Wir therapieren mit Mundschutz. Natürlich halten wir auch die empfohlenen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ein. Außerdem haben wir Plexiglas-Schutzscheiben auf den Arbeitstischen angebracht, so dass maximale Sicherheit gewährleistet ist.
Muss ich im Wartezimmer mit anderen Patienten Zeit verbringen?
Nein, wir haben ein Einlass-Management erarbeitet, sodass Sie zügig zu Ihrem Therapeuten durchgehen können.